für das Bistum Magdeburg e.V.

Freiwilligen-ABC

Hier findest du kurz und knapp zu einigen wichtigen Stichpunkten entsprechende Informationen – unser Freiwilligen ABC

A wie… Altersgrenze

Am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) in der Trägerschaft der Freiwilligendienste des Caritasverbandes für das Bistum Magdeburg e.V. können junge Menschen teilnehmen, die die Vollzeitschulpflicht von 9 Jahren erfüllt haben und noch nicht 27 Jahre alt sind. Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst (BFD) unterliegen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, keiner Altersbegrenzung.

A wie… Arbeitskleidung

Sofern der/die Freiwillige eine Arbeits- bzw. Schutzkleidung tragen muss, wird diese von der Einsatzstelle unentgeltlich bereitgestellt und für deren regelmäßige Reinigung gesorgt.

B wie… Bescheinigung

Alle Freiwilligen erhalten zu Beginn des FSJ/BFD eine Bescheinigung über den Freiwilligendienst. Sie dient als Nachweis gegenüber Behörden und sonstigen Stellen. Die Abschluss-Bescheinigung ist im arbeitsrechtlichen Sinn ein sogenanntes einfaches Zeugnis. Sie ist dort von Bedeutung, wo das FSJ/der BFD als Praktikum anerkannt wird (siehe auch Z).

D wie… Dauer

FSJ und BFD werden in der Regel in 12 zusammenhängenden Monaten geleistet. Ausnahmen sind möglich (zwischen 6 und 18 Monaten). In der Regel beginnt der Freiwilligendienst am 1.9. eines Jahres und endet am 31.8. des Folgejahres. Mit Zustimmung der Einsatzstelle und des Trägers können andere Absprachen getroffen werden.

E wie… Einsatzzeiten

Freiwillige unter 27 Jahren leisten ihren Freiwilligendienst in Vollzeit. Das sind – je nach Einsatzstelle – meist 39 oder 40 Stunden pro Woche. In vielen Einsatzstellen wird im Schichtdienst gearbeitet.
Nachtdienste sind grundsätzlich nicht möglich. Wochenend- und Feiertagsdienste
sind  möglich. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren sind dabei die
Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Die Seminarzeit gilt
als Arbeitszeit.

Bei „berechtigtem Interesse“ kann der der Freiwilligendienst (unter 27 Jahre) auf Antrag auch mit reduzierter Wochenstundenzahl (mind. 21 Stunden) absolviert werden.
Dies ist zum Beispiel möglich bei:

  • notwendiger Betreuung eines Kindes oder Angehörigen
  • Gesundheitlicher Beeinträchtigung
  • Besuch von Bildungs- und Qualifizierungsangeboten (z.B. Integrationskurs)
  • vergleichbar schwerwiegenden Gründe

Freiwillige über 27 Jahre können die Wochenstundenzahl auch
ohne Angabe von Gründen auf mind. 21 Stunden/ Woche reduzieren.

Bei einem FSJ/BFD in Teilzeit reduziert sich auch das
Taschengeld.

E wie… Europäischer Sozialfonds

Der Europäische Sozialfonds ist ein Förderprogramm der Eurpäischen Union und fördert in Kooperation mit dem Land Sachsen-Anhalt das Freiwillige Soziale Jahr in pädagogisch begleitenden Angeboten, z.B. Kindertagesstätten oder Jugendclubs. Die Freiwilligen, die diese ESF-geförderten Plätze besetzen sind unter 27 Jahre alt, haben die Vollzeitschulpflicht erfüllt und leben in Sachsen-Anhalt. Sie möchten mehr zum ESF erfahren? Dann können Sie auf den Seiten des Europäischen Sozialfonds für Deutschland weiterlesen.

F wie… Fahrtkosten

Die Fahrtkosten zu und von den Seminaren werden durch den Träger erstattet. Fahrtkosten zur täglichen Arbeit in der Einsatzstelle können nicht erstattet werden. Im öffentlichen Personennahverkehr und bei der Deutschen Bahn AG haben Freiwillige im FSJ und BFD in der Regel Anspruch auf ermäßigte Zeitfahrausweise (gilt nicht für Einzeltickets!). Als Berechtigungsnachweis zum Erwerb von Zeitfahrausweisen gilt die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Trägers.

F wie…  Führungszeugnis

Alle Freiwillige benötigen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis, das sie der Einsatzstelle vor Beginn ihres Dienstes vorlegen müssen. Dieses kann nur mit einem speziellen Anforderungsschreiben des Caritasverbandes für das Bistum Magdeburg e.V. beim Einwohnermeldeamt beantragt werden. Das Schreiben wird automatisch mit den Vertragsunterlagen verschickt. 
Für die Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses wird normalerweise eine Gebühr fällig, von der Freiwilligendienste jedoch befreit sind. Dazu muss im Einwohnermeldeamt ein zusätzlicher Antrag ausgefüllt werden.

 

J wie… Jugendarbeitsschutz

Für alle Freiwilligen in einem Freiwilligendienst, die nicht volljährig sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Besonders wichtig ist die Erstuntersuchung, die vor Beginn des Dienstes in der Einsatzstelle notwendig ist.

Informationen zu den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes können hier abgerufen werden.

K wie… Kindergeld

Kindergeld und Kinderfreibeträge (Steuerrecht und Werbekostenpauschale beachten!) sowie weitere kinderbezogene Leistungen können für die Zeit des Freiwilligendienstes gewährt werden (Genaueres bei der Kindergeldkasse des Arbeitsamts bzw. Finanzamts).

K wie… Krankheitsfall

Im Krankheitsfall muss die Einsatzstelle vor Dienstbeginn informiert werden, im Falle von Seminaren oder Bildungstagen ist der Caritasverband vor Seminarbeginn zu informieren. 
Seit dem 01.01.2023 gibt es die elektronische Krankschreibung. Diese wird durch den Caritasverband abgerufen. Dazu wird die Information benötigt, an welchem Tag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde.

Das Taschengeld wir bis zum 42. Krankheitstag weitergezahlt, anschließend muss Krankengeld über die Krankenkasse beantragt werden.

Näheres regelt die Vereinbarung. Im Übrigen gelten die arbeitsrechtlichen bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen.

K wie… Krankenversicherung

Freiwillige sind krankenversicherungspflichtig und müssen als eigenständige Mitglieder gesetzlich krankenversichert sein. Der Verbleib in der Familienversicherung ist nicht möglich. Der Wiedereinstieg in die Familienversicherung ist nach dem Dienst möglich, wenn eine Anwartschaft beantragt wurde. Die Mitgliedschaft bei einer privaten Krankenversicherung kann während dieses Jahres ruhen und lebt nach Beendigung des Dienstes wieder auf. Die Krankenkassenbeiträge werden von den Einsatzstellen komplett übernommen.

L wie… Lohnsteuer

Alle Freiwilligen sind in Bezug auf Lohnsteuer und Sozialversicherung Arbeitnehmer*innen.

P wie… Pädagogische Begleitung

Sie umfasst die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung und Begleitung durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Mitarbeiter*innen des Trägers (Caritasverband für das Bistum Magdeburg e.V.) sowie die Seminararbeit. Ziel der pädagogischen Begleitung ist es,
(inter-)kulturelle und soziale Kompetenzen zu fördern und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.

siehe Punkt „Seminarwochen“ bzw. „Seminar-/ Bildungstage“

P wie… Probezeit

Im FSJ und BFD beträgt die Probezeit jeweils 6 Wochen. In der Probezeit kann von beiden Seiten (Träger/Einsatzstelle und Freiwillige*r) die Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen vorgenommen werden.

S  wie… Seminarwochen

Der Gesetzgeber schreibt Freiwilligen, die unter 27 Jahre alt sind, Begleitseminare von mindestens 25 Tagen vor. Diese werden vom Caritasverband für das Bistum Magdeburg e.V. in 5 jeweils fünftägigen Seminarwochen durchgeführt, jeweils von Montag bis Freitag mit Übernachtung. Seminarzeit gilt als Arbeitszeit. Die Teilnahme ist Pflicht. Bei Krankheit muss spätestens am 3. Tag eine Krankmeldung beim Träger (Caritasverband für das Bistum Magdeburg e.V.) vorgelegt werden. Falls die 25 Bildungstage nicht nachgewiesen werden können (unentschuldigtes Fehlen) erfolgt eine Abmahnung bzw. bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen eine Kündigung. Die Freiwilligen werden für die Termine von der Einsatzstelle freigestellt.

S wie… Seminar-/ Bildungstage

Freiwillige, die über 27 Jahre alt sind, besuchen Bildungstage, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Pro geleistetem Monat wird ein Bildungstag gerechnet.  Die Freiwilligen können sich aus einem Katalog die entsprechenden Tage aussuchen. Die Freiwilligen werden für die Termine von der Einsatzstelle freigestellt. Urlaub kann währende der Bildungstage nicht genommen werden.

Mehr Informationen zu den Seminarwochen (für Freiwillige unter 27 Jahre) gibt es hier.

Informationen zu den Bildungstagen (für Freiwillige über 27 Jahre) können hier abgerufen werden.

S wie… Sozialversicherungsbeiträge

Freiwillige im FSJ/BFD werden rechtlich annähernd so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d. h. sie sind während ihrer Dienstzeit sozial abgesichert. Sie sind in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung versichert.

S wie… Studium

Grundsätzlich gilt: Wer einen Freiwilligendienst geleistet hat, darf bei der Bewerbung um einen Studienplatz nicht benachteiligt werden. Ein zugesagter Studienplatz verfällt nicht, sondern wird zurückgestellt.

T wie… Taschengeld

Die Höhe des Taschengeldes bei Freiwilligen unter 27 Jahren beträgt 350,00 Euro. Freiwillige über 27 Jahre erhalten bei einem Dienst in Vollzeit 370 €, bei einem Teilzeitdienst reduziert sich das Taschengeld entsprechend.

U wie… Urlaub

Alle Freiwilligen haben Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr. Dauert der Freiwilligendienst weniger als 12 Monate, verringert sich die Zahl der Urlaubstage entsprechend.

W wie… Waisenrente

Die Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente) wird für die Dauer der Teilnahme am FSJ/BFD weiterbezahlt.

W wie… Weihnachtsgeld

Freiwillige in FSJ und BFD erhalten kein Weihnachtsgeld.

Z wie… Zeugnis

Nach Beendigung des FSJ/ BFD kann der/die Freiwillige ein schriftliches Zeugnis über Art und Umfang des Freiwilligendienstes fordern. Auf Verlangen kann es sich auf Leistungen und Führung erstrecken; berufsqualifizierende Merkmale sind aufzunehmen.

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