Page 7 - u27 INFOHEFT 2019_20_ohne Beschnitt
P. 7

FreiWilligendienste a-z



         ABMAHNUNG
           - Wird erhoben, wenn berechtigte Differenzen und Unzufriedenheit mit dem/der
             Freiwilligen in der Einsatzstelle oder im Seminar vorherrschen.
           - Beispiel: Unpünktlichkeit, unsachgemäßer Umgang mit Betreuten/Klient*innen,
             unentschuldigtes Fernbleiben, Missachtung der Hausordnung.
           - Eine zweite Abmahnung aus demselben Grund kann zur Kündigung führen.
           - Eine Abmahnung wird vom Träger des Freiwilligendienstes (Caritasverband für das
             Bistum Magdeburg e.V. im Freiwilligen Sozialen Jahr und Bundesamt für Familie und
             zivilgesellschaftliche Aufgaben im Bundesfreiwilligendienst) ausgestellt, in
             Zusammenarbeit mit der Einsatzstelle.
         ANLEITUNG
           - Jede*r Freiwillige wird in der Einsatzstelle von einer Fachkraft angeleitet und
             begleitet. Bitte erkundige dich, wer dein*e Anleiter*in in der Einsatzstelle ist.
           - Zu Beginn des Freiwilligendienstes wird jede*r Freiwillige in die Tätigkeiten
             eingeführt, bis er/sie die Tätigkeiten selbst verrichten kann.
           - Die pädagogische Begleitung in der Einsatzstelle erfolgt durch regelmäßige
             Reflexionsgespräche mit dem/der Anleiter*in. Ergänzend dazu finden in den
             Seminarwochen Reflexionsrunden und -gespräche statt.

         ARBEITSKLEIDUNG
           - In Einrichtungen, in denen eine persönliche Schutzkleidung von der
             Berufsgenossenschaft vorgeschrieben ist (z. B. Krankenhaus), ist die Einrichtung dafür
             verantwortlich, diese bereitzustellen und regelmäßig zu reinigen.
           - In allen anderen Einrichtungen sind die Freiwilligen aufgefordert, gepflegt und sauber
             am Arbeitsplatz zu erscheinen.

         ARBEITSMARKTNEUTRALITÄT
           - Die Freiwilligendienste sind nach dem Gesetz dazu verpflichtet, das Gemeinwohl zu
             stärken und keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zu
             ersetzen.
           - Es müssen unterstützende Hilfstätigkeiten sein, die den Freiwilligeneinsatz nicht
             missbrauchen.

         ARBEITSUNFALL
           - Als Arbeitsunfälle gelten Unfälle am Arbeitsplatz in der Einsatzstelle, im Seminar
             sowie auf dem Arbeitsweg.
           - Die Versicherung erfolgt über die Berufsgenossenschaft der Einsatzstelle, auch dann,
             wenn der Unfall im Seminar passiert. Unfälle müssen dorthin gemeldet werden.
             Wende dich bei einem Arbeitsunfall deshalb an die zuständige Person in der
             Einsatzstelle oder im Seminar.
           - Im Seminar ist zusätzlich ein Unfallprotokoll des Trägers auszufüllen.
           - Weitere Hinweise hierzu -> siehe „Versicherung“.
                                                                               06
   2   3   4   5   6   7   8   9   10   11   12