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mit Geld, Hilfestellung beim Erlernen von Selbständigkeit)
- Einzelförderung im Bereich von Spielen und Lernen
- Vorbereitung und Durchführung kleinerer Projekte unter Anleitung
- nach Interesse und Fähigkeit der/des Freiwilligen Angebote im kreativen, umwelt-
pädagogischen, kulturellen und sportlichen Bereich
- Planung, Vorbereitung und Durchführung von jahreszeitlichen oder thematischen
Veranstaltungen, Festen, Elternabenden, Gruppenangeboten und -aktivitäten,
Gruppenleiter*innenschulungen, Freizeitangeboten, Ferienmaßnahmen
- Freizeitgestaltung mit Einzelnen oder kleineren Gruppen
- Kinderbetreuung bei Veranstaltungen
- Begleitung bestehender Gruppen (z. B. Jugendgruppen, interkulturelle Frauengruppen
& deren Kinder, …)
- Besuchen, Unterstützung und Begleitung bei alten, kranken und behinderten Menschen
(Besuchsdienst, Nachbarschaftshilfe, …)
- Unterstützung von Kommunion- und Firmgruppen und Mitgestaltung von
Gottesdiensten für unterschiedliche Zielgruppen
- Organisationseigenen, nicht wirtschaftlichen Einrichtungen, z. B. Mithilfe bei Weltläden,
Obdachlosentreffs, Kindergärten, Tageseinrichtungen, Bibliotheken, Mitarbeit bei Chor,
Musikgruppen, Kirchenmusik
- Unterstützung von Kleiderkammern, Tafelläden, unterstützende Maßnahmen im
Flüchtlingsbezug,…
- Gremienarbeit
- Teilnahme an Elterngesprächen
- Teilnahme an Teambesprechungen, Dienst- und Fallbesprechungen und ggf. an
Supervision
Pädagogisch-erzieherische Tätigkeiten mit besonderem Augenmerk
Folgende Tätigkeiten dürfen nur erfolgen, wenn der/die Freiwillige persönlich geeignet ist
und sich sicher fühlt bzw. unter Aufsicht und Anleitung von Fachkräften:
- Begleitung Einzelner zu Terminen außerhalb der Einrichtung (auf dem Schulweg, zum
Arzt, zu Freizeitaktivitäten)
- Individuelle Begleitung und Integration (z. B. begleitende Hilfe im Kindertagesstätte)
- Pflegerische Tätigkeiten (wie z. B. Wickeln, …)
Nicht erlaubte pädagogisch-erzieherische Tätigkeiten
- Die alleinige Aufsichtspflicht darf nie an eine*n Freiwillige*n übertragen werden
- Nachtdienste
Medizinisch-pflegerische Tätigkeiten
Erlaubte medizinisch-pflegerische Tätigkeiten
In der Pflege ist der Einsatz von Freiwilligen, die nicht über eine pflegerische Ausbildung
verfügen, nur dann verantwortbar, wenn ihnen arbeitsbegleitend pflegerisches Basiswis-
sen und notwendige Fertigkeiten vermittelt werden.
Nach den geltenden gesetzlichen Anforderungen darf die medizinische Behandlungspfle-
ge nur von Pflegefachkräften erbracht werden. Die/der Freiwillige kann im Pflegebereich
21 lediglich die Fachkraft unterstützen. Zu den unterstützenden Tätigkeiten zählen Maßnah-